Satzung

Die Satzung

Die Satzung des Fördervereins Feuerwehrmuseum Berlin e. V. in der aktuellen Fassung.

Die Neufassung der Satzung wurde am 2. Dezember 2010 von der Mitgliederversammlung angenommen und am 20. Januar 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 10910 B eingetragen. Die vorstehende Fassung mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 9. Oktober 2012 wurde am 24. Oktober 2012 in das Vereinsregister eingetragen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Feuerwehrmuseum Berlin e. V.“ Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch das Einbringen von Finanz- und Sachmitteln in die Erforschung der Geschichte des Brandschutz- und Rettungswesens in Berlin sowie in dessen Präsentation, vor allem bei der Berliner Feuerwehr.

Hierzu zählen insbesondere die Förderung von

> Bau und Betrieb eines Feuerwehrmuseums in Berlin einschließlich entsprechender historischer Sammlungen und Archive
> Anschaffung, Erhaltung und Restaurierung von Sammlungsobjekten
> Forschungen und Ermittlungen
> Informationen und Veröffentlichungen in jeder Form
> Ausstellungen mit feuerwehrhistorischem Bezug
> Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und das Wecken von Interesse an der Feuerwehrarbeit bei Kindern und Jugendlichen

Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, setzt sich der Förderverein auch für die Beschaffung von Fördermitteln und Spenden ein.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; alle Inhaber von Fördervereinsämtern sind dementsprechend ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins zweckgebunden an die Berliner Feuerwehr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit dem Feuerwehrmuseum und entsprechenden historischen Sammlungen zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden. Der Antrag muss bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Tätigkeit und Anschrift sowie ggf. die Angabe enthalten, ob der Antragsteller Angehöriger einer Feuerwehr ist oder war. Jugendliche benötigen die Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten. Bei juristischen Personen genügen Name und Geschäftssitz. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Macht sich eine natürliche oder juristische Person um den Förderverein oder die Fördervereinsinteressen besonders verdient, kann sie zum Ehrenmitglied ernannt werden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch:

a) Austritt
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und tritt, sofern nichts weiter Reichendes erklärt ist, zum Ende des Kalenderjahres ein.

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstands vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleibt oder das Mitglied unbekannt verzogen ist.

Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen Vereinsziele vom Vorstand beschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Fördervereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Stellvertretenden Kassenführer und dem Schriftführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Leiter des Feuerwehrmuseums kann an jeder Sitzung teilnehmen, Anträge einbringen und sie begründen, doch besitzt er kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann Fachberater wählen und abwählen, wenn er dies zum Erreichen der Fördervereinsziele für erforderlich hält. Er bestimmt die Aufgabe, dabei kann er auch mehrere Personen für eine Aufgabe wählen, für die er in einem solchen Fall einen Obmann bestimmt. Die Fachberater sind dem Vorstand berichtspflichtig.

Der Förderverein wird bei gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit rechnet vom Tage der Wahl, er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Fördervereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende muss ein Angehöriger der Feuerwehr sein oder gewesen sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied vom Vorstand gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. In anderen Fällen ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über alle Sitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Die Ergebnisniederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmer und die Beschlüsse nennen.


§ 7 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Erteilen von Arbeitsaufträgen.
b) Kassenführung und Buchführung.
c) Vorbereiten der Mitgliederversammlung mit Aufstellen der Tagesordnung.
d) Einberufen der Mitgliederversammlung.
e) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
f) Erstellen eines Jahresberichts.
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch das Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
c) Entgegennahme des Jahresberichts des VorstandsEntlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins

Die Mitgliederversammlung kann auch in Angelegenheiten des Vorstands Beschlüsse fassen, die den Vorstand binden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die Anwesenden den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der voran gehenden Diskussion einem Wahlvorstand übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.

Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Teilnehmer dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; doch kann sie Gäste zulassen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Fördervereins eine Mehrheit von drei Vierteln.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen; der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist entsprechend den Ergebnisniederschriften zu fertigen, muss aber außerdem die Tagesordnung, die Beschlussmehrheiten und bei Änderungen der Satzung den genauen Wortlaut wiedergeben.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Fördervereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.


§ 11 Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der dafür festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Gleiches gilt, falls der Förderverein seine Rechtsfähigkeit verliert.



Die Neufassung der Satzung wurde am 2. Dezember 2010 von der Mitgliederversammlung angenommen und am 20. Januar 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 10910 B eingetragen. Die vorstehende Fassung mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 9. Oktober 2012 wurde am 24. Oktober 2012 in das Vereinsregister eingetragen.


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